
Der Bundesparteitag der AfD hat es noch einmal gezeigt: die AfD bewegt sich weiter jenseits der Grenzen der Verfassung. Ihr Ton ist aggressiv und sie zeigt keinerlei Distanz zu Rechtsextremisten. Im Gegenteil, sie lehnt sich ausdrücklich an die Deportationsideen der rechtsextremen Identitären Bewegung an, indem sie den Begriff „Remigration“ in ihr Programm aufnimmt.
Das Verhalten der AfD bei der konstituierenden Sitzung des neugewählten Thüringer Landtags hatte bereits deutlich gemacht: die AfD hat kein Interesse an demokratischen Institutionen, nicht einmal an einem funktionierenden Parlament. Die AfD insgesamt ist gerichtlich bestätigt ein „rechtsextremer Verdachtsfall“ und wird in einzelnen Bundesländern als „gesichert rechtsextrem“ geführt. Auch ihr Jugendverband „Junge Alternative“ gilt als „gesichert rechtsextrem“. In Mecklenburg-Vorpommern hat der Landesverband ausdrücklich deren Unterstützung beschlossen.
Im Deutschen Bundestag wird in Kürze ein Antrag beraten, mit dem der Bundestag die Beantragung auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der AfD beim Bundesverfassungsgericht beschließt. Dieser Antrag wird von Fraktionsmitgliedern aus CDU/CSU, SPD, GRÜNE und von LINKE-MdB unterstützt, aber nicht von den jeweiligen Fraktionen insgesamt. Der Antrag muss mit Mehrheit vom Bundestag beschlossen werden, damit das Bundesverfassungsgericht tätig wird. Antragsberechtigt sind auch der Bundesrat und die Bundesregierung. Hier ist aber kein derartiger Beschluss absehbar.
Wir wollen euch hier die Möglichkeit geben, dem Vorhaben der Bundestagsmitglieder Nachdruck zu verleihen. Dies ist unser Aufruf:
Wir fordern die Abgeordneten des Deutschen Bundestags, die demokratischen Parteien angehören, namentlich alle Abgeordneten von SPD, FDP, CDU/CSU, GRÜNE und LINKE dazu auf, dem Gruppenantrag von Marco Wanderwitz und anderen, einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit gemäß Art. 21 Abs. 2 GG und §§ 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz, mindestens aber auf Entzug aller staatlichen Mittel gemäß Art. 21 Abs. 3 GG und § 46a BVerfGG gegen die AfD beim Bundesverfassungsgericht zu stellen, im Deutschen Bundestag zuzustimmen.
Wir fordern weiterhin die Deutsche Bundesregierung und den Deutschen Bundesrat auf, sich einem Antrag des Bundestags gegen die AfD anzuschließen und die Begründung und Bearbeitung des Antrags schnell und umfassend mit Erkenntnissen und Informationen ihrer Sicherheitsbehörden über die verfassungswidrige und demokratiegefährdende Tätigkeit von Mitgliedern und Organen der AfD zu unterstützen.
Was aus unserer Sicht für ein Verbot spricht (für ausführliche Begründung Überschriften anklicken):
Die AfD ist rechtsextrem und verfassungsfeindlich
Die AfD ist bundesweit als „rechtsextremistischer Verdachtsfall“ und ihre Jugendorganisation Junge Alternative sowie mehrere Landesverbände sind durch die Verfassungsschutzbehörden als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft worden. Auch dort, wo dies noch nicht der Fall ist, agiert die AfD zunehmend aggressiv gegen Verfassungsgrundsätze und Menschenrechte. Der Bundesvorstand der AfD verweigert beharrlich, sich davon inhaltlich zu distanzieren und effektiv gegen solche Aktivitäten vorzugehen.
Die AfD regiert bereits mit, indem sie Themen bestimmt
Gegen ein Verbotsverfahren wurde argumentiert, man müsse die AfD inhaltlich stellen und die Menschen durch bessere Politik von einer Wahl der AfD abbringen. Das ist bisher nicht gelungen. Sie setzt Themen und die Auseinandersetzung damit normalisiert ihre Positionen. Die AfD wächst weiter und gewinnt zunehmenden Einfluss in Parlamenten und Behörden, ohne auch nur Millimeter von verfassungsfeindlichen Positionen abzuweichen. Gerade dort, wo konservative Politik versucht hat, durch größtmögliche Annäherung an migrationsfeindliche und gesellschaftlich rückschrittliche Positionen der AfD Stimmen „abzukaufen“, gewinnt sie zusätzliche Mandate in Landes- und Kommunalparlamenten. Auch im vermeintlich demokratiegefestigten Westen nimmt ihr Rückhalt in der Bevölkerung zu.
Zurückhaltung wegen bevorstehender Wahlen hat sich nicht bewährt
Ein Verbotsverfahren wurde auch mit dem Argument zurückgestellt, es könnte die Wahlen in Thüringen, Sachsen und Brandenburg dahingehend nachteilig beeinflussen, dass die AfD eine Opferrolle einnimmt und so zusätzliche Stimmen aus Trotz oder Solidarität gewinnt. Die Wahlergebnisse zeigen, dass die AfD auch ohne Vorliegen eines Verbotsantrags ihr Potenzial voll ausschöpfen konnte. Sie stellt sich ohnehin als einziger Gegenpol der „Kartellparteien“ dar. In zwei Bundesländern verfügt sie jetzt sogar über eine Sperrminorität. Es ist nicht belegbar, dass der Verzicht auf ein Verbotsverfahren ihr Ergebnis verschlechtert hat.
Demokratie muss sich wehren, solange es noch geht
Gegen ein Verbotsverfahren wird auch argumentiert, man könne nicht eine Partei mit so hohen Wahlergebnissen verbieten. Es wäre undemokratisch, einer so großen Zahl von Wähler*innen Verfassungsfeindlichkeit zu attestieren. Das widerspricht aber der historischen Erfahrung, die zu der Regelung des Parteiverbotsverfahrens im Grundgesetz geführt hat und beispielsweise auch der „Ewigkeitsklausel“ in Artikel 79 Absatz 3 GG zugrundeliegt. Den Kern der Grundrechte, die demokratischen und sozialstaatlichen Grundgedanken, sowie die republikanisch-parlamentarische Staatsform, wie sie in den Artikeln 1 bis 20 des Grundgesetzes festgelegt sind, dürfte nicht einmal eine verfassungsändernde Mehrheit des Bundestages antasten. Warum sollten dann Aktivitäten einer Partei hingenommen werden, die genau dies anstrebt, selbst wenn sie dafür schon eine relativ hohe Zustimmung erreicht hat? Im Gegenteil: es wäre ein sträfliches Versäumnis, das Instrument des Parteiverbots nicht zu nutzen und es wird immer dringlicher, je größer der Rückhalt verfassungsfeindlicher Bestrebungen wird, um eine Wiederholung der vollständigen Auflösung der Demokratie durch eine zu allem bereite Partei zu verhindern. Je größer die Macht der AfD wird, um so schwächer werden die Instrumente des Rechtsstaats.
Was ist, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Verbot ablehnt?
Selbst wenn ein Verbotsverfahren mit welcher Begründung auch immer scheitern würde, könnte das Bundesverfassungsgericht die verfassungswidrigen Positionen und demokratiegefährdenden Aktionen der AfD nicht ignorieren. Möglich wären Verbote einzelner Landesverbände oder der Jugendorganisation, der Entzug staatlicher Mittel wegen erwiesener verfassungsfeindlicher und staatsgefährdender Ziele oder eine Kombination davon. Dass ein Verfahren zur Rechtfertigung der verfassungsfeindlichen Ziele der AfD führt, ist sehr unwahrscheinlich.